Allgemeine Informationen

Hinweisgeberschutz geht uns alle an!

Das Thema Hinweisgeberschutz (auch Whistleblowing genannt) wird seit einigen Jahren sehr intensiv in der Öffentlichkeit diskutiert. Ob NSA, Wirecard oder Facebook – Hinweisgeber bringen mit ihren Enthüllungen Regierungen und Unternehmen in Bedrängnis. Häufig werden nur durch sie Missstände aufgedeckt, die ansonsten vermutlich nie ans Licht gekommen wären.

Studien belegen, rund 90 Prozent aller Hinweisgeber versuchen zunächst intern, die beobachteten Missstände anzusprechen, bevor sie sich an Behörden oder Medien wenden. Hiervon profitieren Arbeitgeber, erhalten sie doch dadurch die Möglichkeit, Schaden vom eigenen Unternehmen bzw. der eigenen Institution abzuwenden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz – Interne Meldestelle wird verpflichtend!

Hinweise können also dabei helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen. Sanktionen, Strafzahlungen und Reputationsschäden können so minimiert oder sogar abgewendet werden.

Um den Hinweisgeberschutz zu stärken hat, wurde das neue Hinweisgeberschutzgesetz geschaffen. Grund dafür ist die EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern. Danach sollen die Rahmenbedingungen für Hinweisgeber in Organisationen und Unternehmen europaweit verbessert und vereinheitlicht werden. Die Richtlinie ist seit dem 16. Dezember 2019 in Kraft und sollte von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 17. Dezember 2021 umgesetzt werden. Deutschland hat es nun mit einiger Verspätung geschafft, die europäischen Vorgaben zu erfüllen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz bringt eine ganze Reihe an neuen Pflichten mit sich, die nun von den Unternehmen und öffentlichen Stellen in Deutschland umgesetzt werden müssen. Was das genau für Ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherren bedeutet, haben wir einmal zusammengefasst.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Zukünftig sind Unternehmen und öffentliche Stellen als sog. „Beschäftigungsgeber“ u.a. dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Hier erhalten Beschäftigte die Möglichkeit, bestimmte Gesetzesverstöße melden zukönnen. Dies gilt für private Betriebe mit mindestens 50 Beschäftigten. Hiervon sind fast 100.000 Unternehmen betroffen.

Für private Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Übergangsregelung. Diese Unternehmen haben noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, eine interne Hinweisgeberstelle einzurichten. Aber Vorsicht!: Alle weiteren Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes müssen ab Inkrafttreten beachtet werden (insb. Kündigungs- und Diskriminierungsschutz). Auch haben die Beschäftigten dieser Unternehmen schon vorher die Möglichkeit, Meldungen bei einer externen Hinweisgeberstelle abzugeben. Die Übergangsfrist gilt im Übrigen ausdrücklich nicht für öffentliche Beschäftigungsgeber.

Daneben sind eine Reihe von Unternehmen unabhängig von ihrer Beschäftigtenanzahl zur Einrichtung und dem Betreiben einer internen Meldestelle verpflichtet, insb. Banken und Versicherungen. Mehr Informationen zu den Besonderheiten im Finanzbereich finden Sie hier.

Welche öffentlichen Stellen sind betroffen?

Die Vorgaben zum Hinweisgeberschutz müssen auch von Behörden und Verwaltungsstellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene sowie von sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Gerichten beachtet werden.

Ist der Bund oder ein Land Beschäftigungsgeber, so bestimmen die obersten Bundes- oder Landesbehörden Organisationseinheiten in Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten. Nur diese Organisationseinheiten sind dann verpflichtet, eigene internen Meldestelle einzurichten und zu betreiben.

In welcher Form Gemeinden und Gemeindeverbände internen Meldestelle einrichten und betreiben müssen, regeln die Bundesländer jeweils gesondert.

Die Bundesregierung schätzt, dass mindestens 25.000 öffentliche Stellen (bzw. Organisationseinheiten) eine eigene interne Meldestelle einrichten und betreiben müssen.

Wie muss eine interne Meldestelle gestaltet sein?

Es muss mindestens ein Meldekanal für die Beschäftigten eingerichtet werden. Dies kann beispielsweise eine telefonische Hotline, eine Post- oder E-Mail-Adresse sowie ein extern betriebenes Hinweisgebersystem sein.

Von besonderer Bedeutung ist die Wahrung der Vertraulichkeit im Meldeverfahren. Mitarbeiter von Meldestellen müssen dafür sorgen, dass die Identität der hinweisgebenden Personen und in der Meldung genannte Personen nur ihnen selbst bekannt wird.

Auch anonyme Meldungen müssen grundsätzlich angenommen und bearbeitet werden. Dies ergibt sich zwar nicht explizit aus dem Hinweisgeberschutzgesetz, dennoch gilt insbesondere für private Unternehmen eine de facto Bearbeitungspflicht. Grund hierfür ist, dass aus rechtlichen Gründen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verstößen angemessene Maßnahmen zu ergreifen sind. Hierzu gehört insb. die Auswertung aller eingehenden Hinweise.

Daher sollte der Meldekanal auch die anonyme Kontaktaufnahme und die anonyme Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und interner Meldestelle ermöglichen! Dies schafft einen wichtigen Anreiz für Hinweisgeber ihre Meldung intern und nicht extern abzugeben.

Die Beschäftigten haben die freie Wahl, ob sie intern eine Meldung abgeben oder sich an eine externe (staatliche) Meldestelle wenden wollen. Dieses Wahlrecht darf vom Arbeitgeber oder Dienstherren nicht eingeschränkt oder behindert werden.

Sobald eine Meldung in der internen Meldestelle eingeht, muss ein festgelegtes Verfahren durchgeführt werden. So muss u.a. innerhalb von 7 Tagen dem Hinweisgeber der Eingang der Meldung bestätigt werden. Nach spätestens drei Monaten muss der Hinweisgeber eine Rückmeldung erhalten, wie es um die Bearbeitung seiner Meldung steht. Die Meldung ist auch nach Abschluss des Verfahrens drei Jahre aufzubewahren.

Welchen Schutz genießen Hinweisgeber?

Hinweisgeber werden umfangreich vor Benachteiligungen geschützt. Da Hinweisgeber in der Regel Beschäftigte sind, ist der Schutz vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen von besonderer Bedeutung. Aus diesem Grund sind gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien verboten. Dies gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

Repressalien sind alle Benachteiligungen, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann. Hierzu zählen insb. die Kündigung, die Verweigerung von Weiterbildungsmaßnahmen, Abmahnungen, Disziplinarmaßnahmen, Rufschädigungen und Mobbing.

Da es für Hinweisgeber schwer ist, das Vorliegen einer Repressalie nachzuweisen, gibt es die sog. Beweislastumkehr. Erleidet ein Hinweisgeber nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit dem Beruf, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr muss beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.

Zusätzlich werden Hinweisgeber auch von der rechtlichen Verantwortlichkeit freigestellt und können für Meldungen i.d.R. nicht haftbar gemacht werden.

Der Schutz bezieht sich unter gewissen Voraussetzungen auch auf die Offenlegung von Verstößen (z.B. über das Internet oder gegenüber der Presse).

Welche Konsequenzen drohen bei Missachtung des Hinweisgeberschutzgesetzes?

Gegen die Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes zu verstoßen, kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Es drohen u.a. Bußgelder, Schadensersatzforderungen und arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen. So kann bei der Behinderung von Meldungen oder bei Nichtwahrung der Vertraulichkeit ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Existiert keine Meldestelle oder wird diese nicht betrieben droht alleine hierfür ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro.

Aber auch Hinweisgeber müssen Nachteile fürchten, wenn sie sich nicht an die Regelungen halten. Nach einer wissentlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung droht ein Schadensersatzprozess. Werden wissentlich unrichtige Informationen offengelegt (z.B. online) so kann gegen Hinweisgeber ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängt werden.

Betrieb der Meldestelle nur mit fachkundigem Personal

Die mit dem Betrieb der Meldestelle betrauten Mitarbeiter müssen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz über die notwendige Fachkunde verfügen. Dies betrifft auch externe Dienstleister, die Meldestellen für Unternehmen oder öffentliche Stellen betreiben.

Die Fachkunde umfasst die genaue Kenntnis aller Rechte und Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Dies betrifft insbesondere das Meldeverfahren und die Aufgaben von Meldestellenmitarbeitern, aber auch genaue Kenntnis des Vertraulichkeitsgebots bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen.

Revisionsfester Nachweis durch E-Learning mit Abschlusstest

Die Fachkunde muss durch Schulungen erworben werden. Wichtig ist hierbei, dass Meldestellenmitarbeiter ihre Fachkunde auch prüfungssicher nachweisen können. Die reine Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung eignet sich hierfür nicht, da keine dokumentierte Überprüfung des vermittelten Wissens stattfindet.

Den Nachweis der Fachkunde kann der Mitarbeiter am besten durch einen qualifizierten E-Learningkurs erbringen. Hierzu bietet sich unsere Fachkundeschulung an. Ihre Meldestellenmitarbeiter erhalten durch den Kurs alle relevanten Informationen für ihre Arbeit. Den Nachweis der Fachkunde erlangen die Kursteilnehmer durch das Bestehen des Abschlusstests. Im Anschluss wird Ihnen ein Prüfungszertifikat ausgestellt und zugesendet. Dieses dient Ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherren als prüfungssicherer Nachweis der Fachkunde nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.

Der Kurs kann orts- und zeitunabhängig absolviert werden.