Anforderungen an den Finanzsektor

Im Finanzbereich gelten schon seit Jahren Vorgaben zum Hinweisgeberschutz. So bestimmen u.a. das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG), dass Finanzakteure vertrauliche Hinweisgeberkanäle betreiben müssen.

Betroffen sind u.a.

  • chevron_right Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 10 WpHG
  • chevron_right Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 WpHG
  • chevron_right Börsenträger
  • chevron_right Kredit- und Wertpapierinstitute
  • chevron_right Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • chevron_right Versicherungsunternehmen
  • chevron_right Sicherung- und Pensionsfonds

Die bestehenden Regelungen werden durch das neue Hinweisgeberschutzgesetz nicht aufgehoben. Bereits eingerichtete Meldesysteme müssen aber mit den neuen Vorgaben in Einklang gebracht werden. Dies betrifft insbesondere die Fallbearbeitung, den Verfahrensablauf und die Beachtung der neuen Fristen.

Strenge Verfahrensvorgaben

Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein. Innerhalb von 7 Tagen muss die interne Meldestelle dem Hinweisgeber den Eingang der Meldung bestätigen. Eine Offenlegung der Identität des Hinweisgebers im Verfahren darf nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung erfolgen. Innerhalb von drei Monaten muss der Hinweisgeber eine Rückmeldung zum Meldeverfahren erhalten.

Anspruchsvolle Rechtsfragen

Beschäftigte müssen die Möglichkeit haben, Verstöße im Unternehmen melden zu können. Aber nicht alle Fälle sind für eine Meldung geeignet. Nur bestimmte Verstöße müssen angenommen und untersucht werden. Auch ist der Hinweisgeber nur bei solchen Verstößen vor Repressalien ausreichend geschützt. Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält einen ganzen Katalog von Verstößen, die gemeldet werden können.

Bezogen auf den Finanzsektor gehören hierzu insbesondere folgende Verstöße:

  • Jedes strafbare Verhalten
  • Bußgeldtatbestände, zum Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit
  • Bußgeldtatbestände, zum Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane
  • Datenschutzverstöße
  • Regeln zum Privatspährenschutz, insb. bei elektronischer Kommunikation
  • Regelungen zur IT-Sicherheit
  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Verbraucherschutz u.a. bei Zahlungskonten, Finanzdienstleistungen und Preisangaben
  • Lauterkeitsrecht
  • Regelungen zu Aktionärsrechten
  • Regelungen zur Rechnungslegung
  • Verstöße i.V.m. Vereinbarungen zur Verschaffung rechtsmissbräuchlicher steuerlicher Vorteile

Beweislastumkehr zu Gunsten des Hinweisgebers

Um Hinweisgeber vor möglichen Repressalien durch ihren Arbeitgeber zu schützen, sieht das Gesetz eine sog. Beweislastumkehr vor. Das Unternehmen muss somit nachweisen, dass zwischen einer Kündigung eines Beschäftigten und der Meldung von Missständen keinerlei Zusammenhang besteht. Kann das Unternehmen diesen Nachweis nicht erbringen, kann der Betroffene einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

Sanktionen und Schadensersatzansprüche

Werden die Vorgaben des Gesetzes verletzt, drohen empfindliche Sanktionen gegen das Unternehmen, aber unter Umständen auch gegen den Hinweisgeber selbst. Gegen Unternehmen sind hierbei Geldbußen bis 50.000 Euro möglich. Personen, die (vorsätzlich oder grob fahrlässig) falsche Informationen weitergeben, müssen für den entstandenen Schaden aufkommen.

Nachweis der Fachkunde

Um eine rechtssichere Anpassung der bestehenden Systeme und Prozesse zum Hinweisgeberschutz zu erreichen, sind Kenntnisse der bankspezifischen Besonderheiten nötig. Unsere Lösungen bieten Ihnen genau diese Fachexpertise. Zum Nachweis der gesetzlich geforderten Fachkunde eignet sich unsere zertifizierte Ausbildung zum Hinweisgeberbeauftragten.

Auch bieten wir Ihnen eine Toolbox mit allen erforderlichen Mustern und Formularen für eine rechtssichere Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Sollten Sie stattdessen eine externe Lösung benötigen, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ihr Hinweisgebersystem auszulagern und durch uns betreuen zu lassen.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und wir finden die für Sie passende Variante!