Anforderungen an den öffentlichen Sektor

Der Hinweisgeberschutz spielt im öffentlichen Dienst eine besondere Rolle. Viele öffentliche Stellen erfüllen wichtige Aufgaben der Daseinsvorsoge, wie im Gesundheitsbereich, bei der Feuerwehr, der Polizei oder bei der Energieversorgung.

Verstöße oder Missstände können hier gravierende Folgen haben. Daher sind auch öffentliche Beschäftigungsgeber zur Einrichtung und dem Betrieb einer internen Hinweisgeberstelle verpflichtet. So soll es den Beschäftigten ermöglicht werden, Verstöße oder Missstände direkt in der eigenen Dienststelle zu melden.

Viele öffentliche Stellen sind betroffen

Aufgrund der Bedeutung des öffentlichen Sektors ist der Hinweisgeberschutz auch hier zu beachten. Interne Hinweisgeberstellen müssen von einer Vielzahl öffentlicher Stellen eingerichtet werden, so insbesondere von

  • chevron_right Behörden und Verwaltungsstellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene,
  • chevron_right sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
  • chevron_right Gerichten.

Weiter sind von den Vorgaben auch solche Beschäftigungsgeber betroffen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Dies sind beispielsweise

  • chevron_right öffentliche Verbände,
  • chevron_right Gemeinden,
  • chevron_right kommunale Verwaltungsgesellschaften,
  • chevron_right Landesrundfunkanstalten sowie
  • chevron_right die evangelische und katholische Kirche mit ihren Kirchengemeinden.

Interne Hinweisgeberstellen müssen diese öffentlichen Beschäftigungsgeber jedoch nur dann betreiben, wenn sie mindestens 50 Beschäftigte beschäftigen.

In welcher Form Gemeinden und Gemeindeverbände interne Meldestelle einrichten und betreiben müssen, regeln die Bundesländer jeweils gesondert. Allerdings schreibt die EU-Hinweisgeberrichtlinie vor, dass zumindest alle Kommunen mit mindestens 10.000 Einwohnern tätig werden müssen. Die Bundesländer können diesen Anwendungsbereich nur erweitern, nicht jedoch beschränken.

Auch für kommunale oder kommunal kontrollierte Unternehmen gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle. Dies gilt sowohl für Unternehmen in öffentlichrechtlicher als auch privatrechtlicher Rechtsform (z.B. GmbHs). Die Einzelheiten richten sich nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.

Hinweisgeber können auch Beamte sein

Zu den gesetzlich geschützten Personen gehören neben Angestellten und Auszubildenden im öffentlichen Dienst auch Beamte, Richter, Soldaten, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Menschen mit Behinderung, die bei einem Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX beschäftigt sind.

Das Gesetz geht dabei auch auf die möglichen Konflikte im Zusammenhang mit dem Beamtenrecht ein. Deutsche Berufsbeamte unterliegen einer besonderen dienstlichen Treue- und Verschwiegenheitspflicht, d. h. „sie haben über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren“. Will ein Beamter vermutete Rechts- und Regelverstöße melden, muss er grundsätzlich zunächst sämtliche interne Abhilfemöglichkeiten unter Beachtung des Dienstweg-Prinzips ausschöpfen, bevor ihm eine externe Meldung an andere Behörden (wie z. B. an eine Staatsanwaltschaft oder Aufsichtsbehörde) gestattet ist.

Insoweit stehen beamtete Hinweisgeber häufig in einem inneren Konflikt, welchen (Melde-)Weg sie im Einzelfall beschreiten sollen. Schätzt ein Beamter die Rechtslage falsch ein und meldet einen nicht unter die engen Ausnahmetatbestände fallenden Missstand an eine externe Stelle, sind damit erhebliche Risiken verbunden. So können disziplinarrechtliche Konsequenzen drohen, ggf. sogar bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

 

Fazit

Aufgrund dieser erheblichen Brisanz ist eine qualifizierte und intensive Auseinandersetzung mit den Pflichten des Hinweisgeberschutzes notwendig.

Besonders die Einrichtung und der Betrieb eines rechtssicheren Hinweisgebersystems stellt öffentliche Stellen vor große Herausforderungen. Je nachdem, ob Sie die interne Meldestelle selber aufbauen und betreiben wollen oder ob Sie hierfür nach externer Unterstützung suchen – Wir bieten Ihnen die passende Lösung!

Zum Nachweis der gesetzlich geforderten Fachkunde eignet sich unsere zertifizierte Ausbildung zum Hinweisgeberbeauftragten.

Auch bieten wir Ihnen eine Toolbox mit allen erforderlichen Mustern und Formularen für eine rechtssichere Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Sollten Sie stattdessen eine externe Lösung benötigen, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ihr Hinweisgebersystem auszulagern und durch uns betreuen zu lassen.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und wir finden die für Sie passende Variante!