Anforderungen an den Privatsektor

Hinweisgebersystem ab 50 Beschäftigte

Alle Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes beachten und über sichere Hinweisgebersysteme verfügen.

Zu den betroffenen Unternehmen gehören:

  • chevron_right Natürliche Personen (z.B. Kaufmann/-frau)
  • chevron_right Juristische Personen des Privatrechts (insb. GmbH, AG)
  • chevron_right Rechtsfähige Personengesellschaften (insb. OHG, KG, GbR) und
  • chevron_right Sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen (insb. e.V.).

Wichtig: Für gemeinnützige Organisationen, wie gGmbHs, Stiftungen und Vereine gelten keine Sonderregeln. Auch sie müssen eine interne Hinweisgeberstelle einrichten und betreiben.

Für Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist: Die Vorgaben müssen bis spätestens Dezember 2023 erfüllt werden.

Aber Vorsicht! Diese Schonfrist gilt nur für die Pflicht zur Einrichtung einer internen Hinweisgeberstelle.
Alle weiteren Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes müssen schon jetzt beachtet werden (insb. Kündigungs- und Diskriminierungsschutz).

priority_high

Die Einrichtung eines ­internen Meldeverfahrens braucht Zeit.
Daher: Beginnen Sie nicht zu spät damit!

Strenge Verfahrensvorgaben

Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein. Innerhalb von 7 Tagen muss die interne Meldestelle dem Hinweisgeber den Eingang der Meldung bestätigen. Eine Offenlegung der Identität des Hinweisgebers im Verfahren darf nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung erfolgen. Innerhalb von drei Monaten muss der Hinweisgeber eine Rückmeldung zum Meldeverfahren erhalten.

Anspruchsvolle Rechtsfragen

Beschäftigte müssen die Möglichkeit haben, Verstöße im Unternehmen melden zu können. Aber nicht alle Fälle sind für eine Meldung geeignet. Nur bestimmte Verstöße müssen vom Unternehmen angenommen und untersucht werden. Auch ist der Hinweisgeber nur bei solchen Verstößen vor Repressalien ausreichend geschützt. Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält einen ganzen Katalog von Verstößen, die gemeldet werden können. Hierzu gehören:

  • chevron_right Strafbares Verhalten
  • chevron_right Bußgeldtatbestände, zum Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit
  • chevron_right Bußgeldtatbestände, zum Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane
  • chevron_right Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität
  • chevron_right Datenschutzverstöße
  • chevron_right Regeln zum Privatspährenschutz, insb. bei elektronischer Kommunikation
  • chevron_right Verbraucherschutzverstöße
  • chevron_right Regelungen zur IT-Sicherheit

Beweislastumkehr zu Gunsten des Hinweisgebers

Um Hinweisgeber vor möglichen Repressalien durch ihren Arbeitgeber zu schützen, sieht das Gesetz eine sog. Beweislastumkehr vor. Das Unternehmen muss somit nachweisen, dass zwischen einer Kündigung eines Beschäftigten und der Meldung von Missständen keinerlei Zusammenhang besteht. Kann das Unternehmen diesen Nachweis nicht erbringen, kann der Betroffene einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

Nachweis der Fachkunde

Das Hinweisgebergesetz fordert, dass die Mitarbeiter der internen Meldestelle über die notwendige Fachkunde verfügen. Diese Fachkunde muss jederzeit durch geeignete Schulungen nachgewiesen werden können.

Sanktionen und Schadensersatzansprüche

Werden die Vorgaben des Gesetzes verletzt, drohen empfindliche Sanktionen gegen das Unternehmen, aber unter Umständen auch gegen den Hinweisgeber selbst. Gegen Unternehmen sind hierbei Geldbußen bis 50.000 Euro möglich. Personen, die (vorsätzlich oder grob fahrlässig) falsche Informationen weitergeben, müssen für den entstandenen Schaden aufkommen.

Lösungen für Unternehmen

Die Einrichtung und der Betrieb eines rechtssicheren Hinweisgebersystems stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Je nachdem, ob Sie die interne Meldestelle selber aufbauen und betreiben wollen oder ob Sie hierfür nach externer Unterstützung suchen – Wir bieten Ihnen die passende Lösung!

Zum Nachweis der gesetzlich geforderten Fachkunde eignet sich unsere zertifizierte Ausbildung zum Hinweisgeberbeauftragten.

Auch bieten wir Ihnen eine Toolbox mit allen erforderlichen Mustern und Formularen für eine rechtssichere Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Sollten Sie stattdessen eine externe Lösung benötigen, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ihr Hinweisgebersystem auszulagern und durch uns betreuen zu lassen.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und wir finden die für Sie passende Variante!