Bundesrat legt Hinweisgeberschutzgesetz auf Eis

Die Länderkammer verweigert dem Gesetz die Zustimmung

Völlig überraschend hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 10. Februar 2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht zugestimmt.

Die unionsgeführten Länder hatten kritisiert, dass das Gesetz zu bürokratisch sei. Insbesondere kleine Unternehmen würden durch die Vorschriften stark belastet. In der Folge fand das Gesetz keine Mehrheit in der Länderkammer.

Wie geht es nun weiter?

Die verweigerte Zustimmung verhindert das Hinweisgeberschutzgesetz jedoch nicht, sondern verzögert dieses nur. Das Gesetz geht nun voraussichtlich in den Vermittlungsausschuss. Bis ein finaler Stand vorliegt, kann es ein paar Wochen, aber auch mehrere Monate dauern.

Einigen sich Bundesregierung und Bundesrat, so tritt das Gesetz 3 Monaten nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. In dieser Zeit müssen alle betroffenen Unternehmen und öffentlichen Stellen (zusammen etwa 125.000) die Regelungen umsetzen. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist wird das Hinweisgeberschutzgesetz bis auf wenige Ausnahmen für alle verpflichtend.

Wird das Gesetz noch angepasst?

Es ist wahrscheinlich, dass sich dadurch inhaltliche Änderungen ergeben werden. Die Kritikpunkte der Länder betrafen u.a. den Umfang des Katalogs an meldefähigen Verstößen und die Pflicht zur Ermöglichung anonymer Kommunikation mit den Hinweisgebern. Ob und inwieweit diese Änderungswünsche im Gesetz Berücksichtigung finden werden, ist jedoch noch völlig offen.

Besserer Schutz von Hinweisgebern

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Personen schützen, die Hinweise auf Verstöße im eigenen Unternehmen oder der eigenen öffentlichen Stelle melden. Das neue Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern.

Nach der Richtlinie sollen die Rahmenbedingungen für Hinweisgeber in Organisationen und Unternehmen europaweit verbessert und vereinheitlicht werden. Die Richtlinie ist seit dem 16. Dezember 2019 in Kraft und sollte von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 17. Dezember 2021 umgesetzt werden. Mit der Ablehnung des Bundesrats wird sich die Umsetzung in Deutschland nun weiter verzögern.

Neue Pflichten für Unternehmen und Behörden

Das Hinweisgeberschutzgesetz bringt eine ganze Reihe an neuen Pflichten mit sich, die nun von den Unternehmen und öffentlichen Stellen in Deutschland umgesetzt werden müssen, so insbesondere:

- Einrichtung interner Meldestellen bzw. Anpassung bestehender Meldestellen an die neuen Regeln

- Schaffung eines Geschäftsprozesses zur Meldebearbeitung und die Beachtung neuer Fristen

- Benennung von Meldestellenbeauftragten

- Qualifizierung der Meldestellenbeauftragten (Fachkunde)

- Unterrichtung der Beschäftigten über die Meldemöglichkeiten

Die wichtigste Neuerung ist mit Sicherheit die Pflicht zur Einrichtung und dem Betrieb einer internen Meldestelle für Verstöße. Hiervon sind alle Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten betroffen. Für private Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten soll eine Übergangsregelung gelten. Diese Unternehmen sollen noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit bekommen, eine interne Hinweisgeberstelle einzurichten.

Auch Behörden und andere öffentliche Stellen betroffen

Die Vorgaben zum Hinweisgeberschutz müssen auch von Behörden und Verwaltungsstellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene sowie von sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Gerichten beachtet werden.

Ist der Bund oder ein Land Beschäftigungsgeber, so bestimmen die obersten Bundes- oder Landesbehörden sog. Organisationseinheiten. Diese Einheiten bestehen dann aus einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten. Nur diese Organisationseinheiten sind dann verpflichtet, eigene internen Meldestelle einzurichten und zu betreiben.

In welcher Form Gemeinden und Gemeindeverbände interne Meldestelle einrichten und betreiben müssen, regeln die Bundesländer jeweils gesondert. Allerdings schreibt die EU-Hinweisgeberrichtlinie vor, dass zumindest alle Kommunen mit mindestens 10.000 Einwohnern tätig werden müssen. Die Bundesländer können diesen Anwendungsbereich nur erweitern, nicht jedoch beschränken.

Meldekanal muss anonyme Kommunikation ermöglichen

Es muss mindestens ein Meldekanal für die Beschäftigten eingerichtet werden. Dies kann beispielsweise eine telefonische Hotline, eine Post- oder E-Mail-Adresse, eine externe Ombudsperson sowie ein elektronisch betriebenes Hinweisgebersystem sein.

Von besonderer Bedeutung ist die Wahrung der Vertraulichkeit im Meldeverfahren. Mitarbeiter von Meldestellen müssen dafür sorgen, dass die Identität der hinweisgebenden Personen und in der Meldung genannte Personen nur ihnen selbst bekannt wird.

Wichtig: Der Meldekanal muss die anonyme Kontaktaufnahme und die anonyme Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und interner Meldestelle ermöglichen! Diese Pflicht muss allerdings erst ab Januar 2025 erfüllt werden.

Stehen den Beschäftigten mehrere verschiedene Kanäle zur Verfügung, so muss nur einer zwingend diese Voraussetzung erfüllen.

Mitarbeiter der Meldestelle müssen Fachkunde nachweisen

Eine weitere wichtige Neuerung im Hinweisgeberrecht ist die Fachkundeanforderung.

Die mit dem Betrieb der Meldestelle betrauten Mitarbeiter müssen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz über die notwendige Fachkunde verfügen. Dies betrifft auch externe Dienstleister, die Meldestellen für Unternehmen oder öffentliche Stellen betreiben.

Die Fachkunde umfasst die genaue Kenntnis aller Rechte und Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Dies betrifft insbesondere das Meldeverfahren und die Aufgaben von Meldestellenmitarbeitern, aber auch die Wahrung der Vertraulichkeit bzw. Anonymität beim Umgang mit Meldungen.

Den Nachweis der Fachkunde können Mitarbeiter am besten durch einen qualifizierten E-Learningkurs erbringen. Hierzu bietet sich unsere zertifizierte Fachkundeschulung an. Ihre Meldestellenmitarbeiter erhalten durch den Kurs alle relevanten Informationen für ihre Arbeit. Nach Bestehen des Abschlusstests kann die Fachkunde gegenüber Aufsichts- und Ermittlungsbehörden mit dem ausgestellten Zertifikat rechtssicher nachgewiesen werden.

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