Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes im öffentlichen Dienst

Einleitung

Das Hinweisgeberschutzgesetz spielt im öffentlichen Dienst eine zentrale Rolle. Die öffentlichen Stellen, sei es im Gesundheitswesen, bei der Polizei oder der Energieversorgung, erfüllen essenzielle Aufgaben der Daseinsvorsorge. Verstöße oder Missstände können hier schwerwiegende Konsequenzen haben, die die Sicherheit und das Wohl der Bevölkerung betreffen. Daher sind öffentliche Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Wird keine interne Meldestelle eingerichtet, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 €!

Durch die interne Meldestelle sollen Beschäftigte die Möglichkeit erhalten, Verstöße oder Missstände direkt innerhalb ihrer Organisation zu melden.

Was bei der Umsetzung beachtet werden muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Hinweisgeberschutzgesetz im öffentlichen Dienst

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 02. Juli 2023 in Kraft getreten. Es soll den Schutz von Mitarbeitern stärken, die Missstände in ihrer Organisation melden. Es gilt sowohl für private als auch öffentliche Arbeitgeber. Die Bundesregierung schätzt, dass mindestens 25.000 öffentliche Stellen eine eigene interne Meldestelle einrichten und betreiben müssen.

Aufgrund der enormen Bedeutung des öffentlichen Sektors für die Gesellschaft erstreckt sich das Hinweisgeberschutzgesetz auch auf diesen Bereich. Kommt es bei öffentlichen Stellen zu Missständen oder Regelverstößen, geht es nicht selten um die Verwendung öffentlicher Gelder. Noch schwerer wiegen Verstöße, bei denen es um die Freiheit von Menschen oder deren Leib und Leben geht. Dies betriff z. B. die Justiz sowie den Pflegebereich oder Gesundheitssektor.

Aufgrund dieser Brisanz haben grundsätzlich alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst die Möglichkeit, solche Missstände intern zu melden. Um das sicherzustellen, müssen eine Vielzahl von Institutionen in diesem Bereich eine eigene interne Meldestelle einrichten.

Betroffen sind:

  • Behörden und Verwaltungsstellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene
  • Sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Gerichte

Ist der Bund oder ein Land Beschäftigungsgeber, so bestimmen die obersten Bundes- oder Landesbehörden Organisationseinheiten in Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten. Nur diese Organisationseinheiten sind dann verpflichtet, eigene internen Meldestelle einzurichten und zu betreiben.

Zusätzlich müssen auch Beschäftigungsgeber eine eigene Meldestelle einrichten, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.

Hierzu zählen insbesondere

  • Gemeinden,
  • kommunale Verwaltungsgesellschaften,
  • öffentliche Verbände,
  • die evangelische und katholische Kirche mit ihren Kirchengemeinden, sowie
  • Landesrundfunkanstalten.

Interne Hinweisgeberstellen müssen jedoch nur die öffentlichen Stellen einrichten, die mindestens 50 Beschäftigte haben.

Die Rolle der Kommunen bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Kommunen nehmen eine Schlüsselrolle in der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes ein. Sie sind für eine Vielzahl an Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft zuständig und bieten viele wichtige Dienstleistungen für ihre Bürger an. Kommt es hier zu Verstößen oder Missständen, ist es wichtig, dass die Gemeinde davon direkt erfährt. Daher sind die Einrichtung und der Betrieb interner Meldestellen in Kommunen von großer Bedeutung.

Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?

Inwieweit Gemeinden und Gemeindeverbände interne Meldestelle einrichten und betreiben müssen, regeln die Bundesländer jeweils gesondert. Allerdings schreibt die EU-Hinweisgeberrichtlinie vor, dass zumindest alle Kommunen mit mindestens 10.000 Einwohnern tätig werden müssen. Die Bundesländer können diesen Anwendungsbereich nur erweitern, nicht jedoch beschränken.

Auch kommunale Unternehmen betroffen

Auch für kommunale oder kommunal kontrollierte Unternehmen gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle! Dies gilt sowohl für Unternehmen in öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Rechtsform (z.B. GmbHs). Die Einzelheiten richten sich nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.

Die interne Meldestelle im öffentlichen Dienst

Die interne Meldestelle spielt eine zentrale Rolle in der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes. Sie dient als Anlaufstelle für die Beschäftigten, um Verstöße oder Missstände zu melden. Gleichzeitig sollen die Hinweisgeber aufgrund ihrer Meldung, keine negativen Konsequenzen fürchten.

Mögliche Meldekanäle

Für die Abgabe von Meldungen muss mindestens ein Meldekanal angeboten werden. Die öffentliche Stelle darf dabei selbst entscheiden, in welcher Form Meldungen abgegeben werden können. Zulässig ist beispielsweise die Meldung über eine telefonische Hotline, eine Post- oder E-Mail-Adresse, eine Ombudsperson oder über ein extern betriebenes Hinweisgebersystem.

Vertrauliche Behandlung von Meldungen

Meldungen müssen streng vertraulich behandelt werden. Hierfür sind insbesondere die Mitarbeiter der internen Meldestelle zuständig. Diese müssen darauf achten, dass niemand außerhalb der Meldestelle von dem Hinweisgeber oder der Meldung erfährt, ohne dass der Hinweisgeber dem zustimmt.

Wichtig: Auch anonym abgegebene Meldungen sind zu bearbeiten! Idealer ist es daher, wenn der Meldekanal auch die anonyme Kontaktaufnahme ermöglicht.

Möchten Beschäftigte einen Verstoß melden, so besteht ein Wahlrecht. Sie können die Meldung bei der eigenen internen Meldestelle abgeben oder sich an eine externe Meldestelle wenden.

Nach Eingang einer Meldung in der internen Meldestelle muss der Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung erhalten. Nach spätestens drei Monaten erhält der Hinweisgeber dann eine Rückmeldung zum Bearbeitungsstand.

Nicht alles ist eine Hinweisgebermeldung

Nicht alle Informationen über interne Missstände können gemeldet werden. Die Mitarbeiter der internen Meldestelle müssen daher ganz genau prüfen, ob ein sog. meldefähiger Verstoß vorliegt. Hierzu gehören u.a.

  • Alle Straftaten, insb. Betrugs- und Korruptionsdelikte
  • Alle Bußgeldtatbestände zum Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit
  • Alle Bußgeldtatbestände, zum Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane

Meldefähig sind zusätzlich Verstöße gegen bestimmte Spezialvorschriften, wie u.a.

  • Umweltschutzbestimmungen,
  • Regelungen zur Lebensmittel- und Futtersicherheit,
  • Tierschutzbestimmungen,
  • Datenschutzbestimmungen,
  • Vorschriften zur Rechnungslegung und
  • Vergaberechtsregeln.

Hohe Anforderungen an Meldestellenmitarbeiter

Strenge Fristen, Datenschutz, Vertraulichkeit - Die Mitarbeiter der internen Meldestelle tragen eine hohe Verantwortung. Daher fordert das Hinweisgeberschutzgesetz von öffentlichen Stellen, dass sie für diese Aufgabe nur hinreichend fachkundiges Personal einsetzen.

Um das sicherzustellen, besteht eine Ausbildungs- bzw. Fortbildungspflicht: Meldestellenmitarbeiter müssen nach § 15 Abs. 2 Hinweisgeberschutzgesetz ihre Fachkunde durch qualifizierte Schulungen nachweisen. Die Qualifikation muss die genaue Kenntnis aller Rechte und Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz umfassen. Dies betrifft insbesondere das Meldeverfahren und die Aufgaben von Meldestellenmitarbeitern, aber auch die genaue Kenntnis des Vertraulichkeitsgebots bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen.

Für den Nachweis der Fachkunde eignet sich insbesondere eine entsprechende Zertifizierung. Damit kann die öffentliche Stelle ihre gesetzliche Pflicht nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erfüllen. Zusätzlich wird das Risiko einer persönlichen Haftung des Meldestellenmitarbeiters minimiert.

Fazit

Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes im öffentlichen Dienst ist von entscheidender Bedeutung, um die Integrität und Transparenz öffentlicher Institutionen zu wahren. Eine fachkundige Meldestelle stellt zudem sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und Hinweisgeber bei einer Meldung ausreichend geschützt werden.

Um die Fachkunde der Meldestelle sicherzustellen, sollten öffentliche Stellen bei der Umsetzung vor allem auf eine qualifizierte Zertifizierung der Meldestellenmitarbeiter achten. Studien zeigen, dass betroffene Organisationen hierbei teilweise noch erheblichen Nachholbedarf haben. Kann die Fachkunde der Meldestellenmitarbeiter aber nicht rechtssicher nachgewiesen werden, drohen nicht nur empfindliche Bußgelder. So kann ein fehlender Nachweis auch persönliche Konsequenzen für die betroffenen Beschäftigten haben!

Zum Nachweis der gesetzlich geforderten Fachkunde der Meldestellenmitarbeiter eignet sich unsere zertifizierte Ausbildung zum Hinweisgeberbeauftragten.

Auch bieten wir Ihnen eine Toolbox mit allen erforderlichen Mustern und Formularen für eine rechtssichere Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes.

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