Hinweisgeberschutz bei Banken - Alter Wein in neuen Schläuchen?

Umsichtige und aufmerksame Mitarbeiter sind bei Unternehmen beliebt. Wer will schon Beschäftigte bezahlen, die Fehler und Ineffizienzen im eigenen Betrieb nicht sehen oder bewusst ignorieren? So möchte man annehmen, dass Chefs für die Anmerkungen ihrer Untergebenen dankbar sind und deren Hinweisen auch ernsthaft nachgehen.

Bei der DWS, der Wertpapiertochter der Deutschen Bank, sah man das in der Vergangenheit jedoch nicht immer so, wie ein spektakulärer Fall aus 2021 zeigt. Einer Mitarbeiterin fiel auf, dass ihr Arbeitgeber bei ESG-Investments (Environmental, Social and Governance Investments) nicht immer ausreichend auf die tatsächliche Nachhaltigkeit der Investitionen achtete. Als sie nachdrücklich auf diese Verstöße hinwies, wurde sie entlassen. Dass dies ein Fehler war, merkte die DWS zu spät. Nach heftiger Kritik und einer Razzia der Ermittlungsbehörden musste CEO Asoka Wöhrmann seinen Hut nehmen.

Der Fall zeigt eindrücklich, dass Whistleblower in Unternehmen immer noch einen schweren Stand haben. Um dies zu ändern will die Bundesregierung den Schutz von Hinweisgebern stärken. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt seit September 2022 vor. In der ersten Jahreshälfte 2023 soll das neue Hinweisgeberschutzgesetz dann für alle Unternehmen gelten.

Inwieweit sind Unternehmen im Finanzbereich betroffen?

Zukünftig sind ca. 100.000 Unternehmen und etwa 25.000 öffentliche Stellen, dazu verpflichtet, den neuen Hinweisgeberschutz zu beachten. Im Zentrum steht die Pflicht zur Einrichtung und zum Betreiben einer internen Hinweisgeberstelle. Diese soll es Beschäftigten ermöglichen, bestimmte Verstöße vertraulich zu melden. Eine interne Hinweisgeberstelle müssen im Privatsektor alle Unternehmen und Organisationen mit mindestens 50 Beschäftigten einrichten.

Daneben sind eine Reihe von Unternehmen unabhängig von ihrer Beschäftigtenanzahl zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet. Dies betrifft insb. Akteure aus dem Finanzsektor wie Kreditinstitute, Wertpapierhandelshäuser, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherer.

Wie umgehen mit den Neuerungen?

Im Finanzbereich gelten schon seit Jahren Vorgaben zum Hinweisgeberschutz. Die bestehenden Meldesysteme müssen zukünftig mit den neuen Vorgaben in Einklang gebracht werden. Dies betrifft insbesondere die Fallbearbeitung, den Verfahrensablauf und die Beachtung der neuen Fristen.

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