Hinweisgeberschutzgesetz final verabschiedet!
Der Bundestag hat das Hinweisgeberschutzgesetz in seiner finalen Fassung verabschiedet
Lange hat es gedauert, nun ist es soweit. Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 12. Mai 2023 final beschlossen. Zuvor war monatelang über den Inhalt des Gesetzes gestritten worden.
Das Gesetz wird nun einen Monat nach Verkündung in Kraft treten ( d.h. voraussichtlich Ende Juni). Die verabschiedete Gesetzesfassung beruht auf einem im Vermittlungsausschuss zwischen Bund und Ländern erzielten Kompromiss.
Änderungen durch den Vermittlungsausschuss
Der Bundestag hatte schon Ende letzten Jahres das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Der Bundesrat hatte jedoch Einwände geltend gemacht. Diese Änderungen wurden jetzt teilweise im Vermittlungsausschuss übernommen:
- Entschärfung beim Umgang mit anonymen Meldungen: Meldekanäle müssen nun doch keine Abgabe anonymer Meldungen und keine anonyme Kommunikation ermöglichen. Die Bearbeitung eingehender anonymer Meldungen wird nun lediglich empfohlen.
- Bevorzugung interner Meldewege: Interne Meldewege sollten vom Hinweisgeber bevorzugt genutzt werden. Dies gilt immer dann, wenn „intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann“ und keine Repressalien befürchtet werden. Hinweisgeber können aber grundsätzlich weiter frei entscheiden, ob sie lieber intern oder extern melden wollen.
- Nur Hinweise zu Verstößen im beruflichen Kontext: Hinweisgeber werden nur dann geschützt, wenn sich die Meldungen auf den Arbeitgeber oder andere Stellen beziehen, mit dem der Hinweisgebende beruflich in Kontakt steht oder stand.
- Hinweisgeber muss Benachteiligung geltend machen: Erleidet ein Hinweisgeber nach einer Meldung oder Offenlegung einen beruflichen Nachteil, muss er diese Benachteiligung zunächst geltend machen.
- Schadenersatzansprüche für Nichtvermögensschäden: Entgegen vorheriger Entwürfe enthält das Hinweisgeberschutzgesetz nun keinen Anspruch auf Schadensersatz für Nichtvermögensschäden.
- Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro: Der Bußgeldrahmen für Fälle, in denen eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, beträgt nun 50.000 Euro statt zuvor 100.000 Euro.
- Bußgelder werden erst später fällig: Bußgelder wegen fehlender Meldestellen oder bei fehlendem Betrieb von Meldestellen werden vorerst nicht ausgesprochen. Erst nach Ablauf einer Übergangsfrist von 6 Monaten ab Gesetzesverkündung können diese verhängt werden.
Dringender Handlungsbedarf
Aufgrund der äußerst knappe Umsetzungsfrist von nur einem Monat, sollten Unternehmen umgehend mit der Umsetzung der neuen Bestimmungen beginnen.
Um die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes zu erfüllen sind insb.
- die Verantwortlichkeiten für den Hinweisgeberschutz (neu) festzulegen,
- ein geeignetes Hinweisgeberschutzsystem auszuwählen,
- die betroffenen Funktionen/Einheiten einzubinden,
- Prozesse und Dokumente anzupassen und
- die Meldestellenmitarbeiter zu qualifizieren (Fachkundenachweis!).
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