Hinweisgeberschutzgesetz geht in die Verlängerung!

Der Bundestag hat die für den 30. März 2023 vorgesehene Verabschiedung der Gesetzentwürfe zum Hinweisgeberschutzgesetz kurzfristig verschoben. Kurz vor der entscheidenden Abstimmung wurde das Regelwerk plötzlich von der Tagesordnung genommen.

Damit ist die lange Serie an Verzögerungen um eine Episode reicher.

Aufspaltung des Gesetzes rechtlich bedenklich

Zur Abstimmung vorgesehen waren ursprünglich zwei neue Gesetzentwürfe.

Der 1. Gesetzesentwurf (20/5992) beruhte auf der ersten Version des Hinweisgeberschutzgesetzes. Diese wurde vom Bundestag schon Ende 2022 beschlossen, aber wenig später vom Bundesrat abgelehnt.

Um zu verhindern, dass der Bundesrat hierüber erneut entscheiden muss, wurde der persönliche Anwendungsbereich angepasst. Bestimmten Beamte der Länder und Gemeinden sollten damit (vorerst) keinen Hinweisgeberschutz genießen.

Der 2. geplante Gesetzentwurf (20/5991) sollte den Hinweisgeberschutz auch auf solche Beamte erstrecken. Nur hierzu hätte der Bundesrat seine Zustimmung geben müssen.

Diese taktische Aufsplittung in zwei Entwürfe wurde von führenden Juristen jedoch als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft. Es stand zu befürchten, dass das Hinweisgeberschutzgesetz in dieser Form vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet wäre. Die dadurch drohende Rechtsunsicherheit hätte die Umsetzung des Hinweisgeberschutzes durch die Unternehmen erheblich belastet.

Wie geht es weiter?

Es wird damit gerechnet, dass nun doch über den Vermittlungsausschuss versucht wird, einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat zu erreichen. Nach unbestätigten Meldungen könnte dies im Laufe des Aprils geschehen. Am 13. Mai 2023 hätte der Bundesrat dann die Chance, dem ausgehandelten Entwurf seine Zustimmung zu geben.

Trotz Verzögerung, Handlungsbedarf besteht!

Auch wenn der "Tag X" für die Geltung des Hinweisgeberschutzgesetzes immer noch nicht final feststeht, sollten betroffene Unternehmen und öffentliche Stellen sich schon jetzt mit den kommenden Anforderungen beschäftigen. Hintergrund ist die äußerst knappe Umsetzungsfrist: Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt nur einen (!) Monat nach Verkündung in Kraft.

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